Tankmeier- Termotank // Tank & Handel Schweiz AG - AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Revision von Lageranlagen und deren Anpassung an die geltenden Vorschriften
1. Grundlagen
Für die Ausführung der Arbeiten sind insbesondere mass-gebend:
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das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer
(Gewässerschutzgesetzt, GSchG) und der dazugehörigen
Gewässerschutzverordnung, (GSchV).
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die anerkannten Regeln der Technik des Berufsver-
bandes Citec-Suisse
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die Arbeitsabläufe und Ausrüstungsliste des Berufsverbandes Citec-Suisse
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kantonale Weisungen
2. Termin für die Ausführung der Arbeiten
Sofern nicht schon ein bestimmter Termin bei der Auftrags-erteilung vereinbart wird, erfolgt die Revision im Laufe des betreffenden Kalenderjahres, nach vorheriger Absprache. Die Verantwortung für die Absprache des Revisionstermins liegt beim Auftraggeber.
3. Revision
Die Ausführung der Revision erfolgt gemäss den Regeln der Technik des Tankrevisionsgewerbes. (Können im Internet eingesehen werden: http://www.citec-suisse.ch)
4. Anpassung an die gesetzlichen Vorschriften
a) Allgemeine Schutzmassnahmen
Falls die Anlage den geltenden Vorschriften nicht ent-
spricht, werden die notwendigen Anpassungen anlässlich
der Revision vorgenommen (z.B. Abfüllsicherungssonde,
Messstab, Isolation 1, Reparatur von Rissen im Schutz-
bauwerk).
b) Spezielle Schutzmassnahmen
In gewissen Fällen sind spezielle Schutzmassnahmen
notwendig. Falls sich dies als nötig erweist, nimmt die
Tankrevisionsfirma mit dem Auftraggeber Verbindung
auf.
5. Funktionskontrolle
Nach durchgeführter Tankrevision wird die Anlage probe-weise in Betrieb gesetzt, sofern Lagermedium vorhanden ist. Sollten sich trotzdem Betriebsstörungen einstellen, so ist die Revisionsfirma sofort zu benachrichtigen. Diese kommt für Rechnung Dritter, welche ohne ihre vorherige Zustimmung zugezogen worden sind, nicht auf.
6. Preis
a) Der festgesetzte Richtpreis für die Revision gilt für das
gesamte Arbeitsprogramm gemäss den Regeln der
Technik und den Arbeitsabläufen für Revisionsarbeiten
an Lageranlagen des Berufsverbandes Citec-Suisse.
b) Folgende Tanks werden in Regie gereinigt:
Mittelöltanks, Schweröltanks, Betontanks und Tanks,
welche ausser Betrieb gesetzt werden. Ferner Anlagen,
bei welchen über 10 Jahre keine Innenrevision mehr
ausgeführt wurde.
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Die nachfolgenden Arbeiten sind nicht in den Preisen
inbegriffen und werden im Bedarfsfall in Regie nach
Aufwand verrechnet:
Nicht inbegriffen bei Tankrevisionen und Sanierungen:
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Erschwerte Zugänglichkeit zur Anlage
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Erschwertes öffnen des Tanks
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Leitungsänderung, Fitting und Schrauben
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Dichtheitsprüfung von erdverlegten Produkte- und
Einfülleitungen
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Mehraufwand für Anlagen, welche mit Vollvakuum-
gerät ausgerüstet sind
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Tankdruckproben
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Reparaturen an defekten Tanks
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Abtransport und Entsorgung der Lagergutrückstände
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Ersetzen von Mannlochdichtungen
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Spülen der Ölleitungen
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Filtrieren des Lagermediums
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Maurer-, Gärtner- und Elektrikerarbeiten
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Montage und Demontage eines bei ausser Betrieb
gesetzten Tanks notwendigen Heizungsprovisoriums
sowie die entsprechende Tankmiete
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Polizeilich notwendige Absperrungen und Gebühren
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Durch die Revisionsfirma unverschuldete Wartezeit und
Arbeitsunterbrüche
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Alle sonstigen, unter Buchstabe a) nicht erwähnten
Arbeiten und Materialien
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Allf. erhobene Rapportbewirtschaftungs-Gebühren
Nicht inbegriffen bei Sichtkontrollen:
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Die Innenreinigung des Behälters
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Die Reinigung von verschmutzten Tankräumen, sowie
das Ausräumen von Gegenständen
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Reparaturen und Anpassungen etc.
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Erschwerte Zugänglichkeit zur Anlage
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Dichtheitsprüfung von erdverlegten, nicht überwachten
Produkteleitungen und Leckerkennungsrohren sowie Einfüllleitungen
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Allf. erhobene Rapportbewirtschaftungs-Gebühren
c) Arbeiten zur Anpassung der Anlage an die geltenden
Vorschriften werden gemäss Offerte oder nach Aufwand
in Rechnung gestellt.
7. Zahlungskonditionen
Zahlungsfrist: 30 Tage netto ab Rechnungsdatum.
8. Garantie
Bei Sichtkontrollen ist die Gewährleistung generell ausge-schlossen. Für ausgeführte Revisionsarbeiten, sowie Reparaturen und Erneuerungen der Anlage richten sie sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationen-rechtes und den Bestimmung der SIA. Allfällige Mängel und Störungen sind der Revisionsfirma sofort anzuzeigen, ansonsten jede Haftung entfällt. Die Garantie erlischt ebenfalls, wenn der Auftraggeber, ohne Zustimmung der Revisionsfirma, an der Anlage Reparaturen oder sonstige Eingriffe vornimmt, oder durch Dritte ausführen lässt. Bei Lieferung von Fremdfabrikaten übernimmt die Revisionsfirma die gleiche Garantie, welche die Unterlieferanten gewähren. Voraussetzung für allfällige Garantieansprüche ist die Erfüllung, aller dem Besteller obliegenden Vertrags- und insbesondere der Zahlungsverpflichtungen. Für Folgeschäden (wie Betriebsunterbrüche etc.) und damit zusammenhängende Aufwendungen kommt die Revisionsfirma nicht auf. Ebenso haftet sie nicht für die Kosten von Reparaturen, die infolge von Einwirkung höherer Gewalt, unrichtiger Behandlung und natürlicher Abnützung entstehen.
9. Gerichtstand
Gerichtstand ist der Geschäftssitz der Revisionsfirma